Unsere Ziele

  • Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur.
  • Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Förderung der Aufgaben des Kreiskantorats Buxtehude, eine umfassende und hochwertige Chor- und Instrumentalarbeit in der Kirchengemeinde St. Petri, kirchenmusikalische Veranstaltungen und Konzerte auch außerhalb der Gemeinde und im ökumenischen Geiste sowie die Pflege der Orgeln in St. Petri. Damit leisten wir einen wichtigen Beitrag zur Erhaltung von Kunst, zumal Orgelbau und Orgelmusik im Dezember 2017 von der UNESCO zum immateriellen Kulturerbe der Menschheit erklärt worden ist.
  • Darüber hinaus sucht der Verein durch Anregung und Organisation von Veranstaltungen wie Vorträgen, Führungen, Exkursionen, Chorreisen sowie durch Tonträger und andere Medien das Interesse an Kirchenmusik in einem weiteren Kreise zu wecken und zu vertiefen.
  • Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Im Folgenden finden Sie die Satzung unseres Vereins Musica Viva:

Satzung Musica Viva - Förderkreis Kirchenmusik des Kreiskantorats des ev.-luth. Kirchenkreises Buxtehude an St. Petri e.V.

Präambel
Zur Förderung der vielfältigen Chor- und Instrumentalmusik des Kreiskantorats Buxtehude, als einem wesentlichen Beitrag zur geistlich-musikalischen Kultur in der Hansestadt Buxtehude und darüber hinaus, gründet sich dieser Verein. Dies schließt die Unterstützung der Pflege der drei Orgeln von St. Petri, insbesondere der Furtwängler-Orgel, ein.

§ 1 Name und Sitz

  • Der Verein führt den Namen „Musica Viva - Förderkreis Kirchenmusik des Kreiskantorats des ev.-luth. Kirchenkreises Buxtehude an St. Petri e.V.“.
  • Der Verein soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Tostedt eingetragen werden.
  • Sein Sitz ist die Hansestadt Buxtehude, Dietrich-Bonhoeffer-Haus, Dietrich-Bonhoeffer-Platz 1
  • Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweck des Vereins

  1. Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur.
  2. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Förderung der Aufgaben des Kreiskantorats Buxtehude, eine umfassende und hochwertige Chor- und Instrumentalarbeit in der Kirchengemeinde St. Petri, kirchenmusikalische Veranstaltungen und Konzerte auch außerhalb der Gemeinde und im ökumenischen Geiste sowie die Pflege der Orgeln in St. Petri. Darüber hinaus sucht der Verein durch Anregung und Organisation von Veranstaltungen wie Vorträgen, Führungen, Exkursionen, Chorreisen sowie durch Tonträger und andere Medien das Interesse an Kirchenmusik in einem weiteren Kreise zu wecken und zu vertiefen.
  3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  4. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  5. Der Verein führt die in § 2 Absatz 1 und 2 bezeichneten Aufgaben durch, indem er für diese Aufgaben Mittel aus den Mitgliedsbeiträgen, Spenden und sonstigen Zuwendungen einwirbt und verwendet.
  6. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  7. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  8. Die Tätigkeit des Vereins erfolgt in enger Zusammenarbeit mit der Kantorin des Kirchenkreises Buxtehude.

 

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die bereit ist, den Vereinszweck zu fördern. Über die Aufnahme oder die Ablehnung des Aufnahmeantrages entscheidet der Vorstand nach schriftlichem Antrag. Lehnt der Vorstand den Aufnahmeantrag ab, so steht dem Betroffenen die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder darüber endgültig entscheidet.
  2. Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung für jeweils zwei Jahre festgesetzt. In besonderen, schriftlich zu begründenden Einzelfällen, kann der Vorstand den Mitgliedsbeitrag ermäßigen oder ganz erlassen.
  3. Die Mitgliederversammlung kann in besonderen Fällen Ehrenmitglieder wählen. Diese brauchen keinen Beitrag zu zahlen.
  4. Die Mitgliedschaft endet entweder durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Bei juristischen Personen endet die Mitgliedschaft mit der Auflösung.
  5. Der Austritt ist mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären.
  6. Der Ausschluss aus dem Verein kann nur aus wichtigen Gründen erfolgen, insbesondere bei Verstoß gegen die Vereinsinteressen oder gegen Beschlüsse des Vereins, bei unehrenhaftem Verhalten oder bei Zahlungseinstellung. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen diesen Beschluss kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Berufung an die Mitgliederversammlung erfolgen. Diese entscheidet endgültig mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder.

 

§ 4 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand sowie ein Beirat.

 

§ 5 Vorstand

  1. Der Vorstand setzt sich zusammen aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Kassenwart, dem Schriftführer und der Kantorin des Kirchenkreises Buxtehude. Hinzu treten ein Mitglied des Kirchenvorstands von St. Petri sowie ein Mitglied des Kirchenkreisvorstandes oder Kirchenkreistages Buxtehude, die vom jeweiligen Vorstand bestimmt werden. Der Vorstand kann weitere Personen als Beirat berufen, die nicht stimmberechtigt sind.
  2. Der Vorstand wird für jeweils drei Jahre gewählt. Er bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt.
  3. Der Verein wird im Sinne des §26 BGB durch den 1. Vorsitzenden und den 2. Vorsitzenden gerichtlich und außergerichtlich vertreten, die jeweils einzelvertretungsberechtigt sind.
  4. Die Tätigkeit des Vorstandes ist ehrenamtlich. Dem Vorstand obliegt vor allem die Überwachung der Einhaltung des Vereinszweckes. Sachaufwendungen zu Lasten des Vereins sind nur im engsten Rahmen zulässig.
  5. Der Vorstand entscheidet über den Einsatz der Vereinsmittel sowie über die Anlage des Vermögens. Die Anlage hat in Übereinstimmung mit den Vorschriften über die Vermögensverwaltung steuerbegünstigter Körperschaften zu erfolgen. Dabei sind die Zwecke des Vereins zu berücksichtigen; dies gilt insbesondere auch im Hinblick auf die zeitliche Festlegung von Geldmitteln.
  6. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Er fasst seine Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden, bei seiner Abwesenheit die Stimme des stellvertretenden Vorsitzenden. Beschlüsse über den Ausschluss aus dem Verein müssen mit der Mehrheit von Zwei Dritteln aller stimmberechtigten Vorstandsmitglieder gefasst werden. Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Vorsitzenden sowie vom Schriftführer zu unterzeichnen.
  7. Über Inhalt und Ergebnis der Vorstandssitzungen wird vom Schriftführer eine Niederschrift gefertigt, die von ihm und dem 1. Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift ist vom Vorstand in der jeweils nachfolgenden Vorstandssitzung mehrheitlich zu billigen.
  8. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
  9. Notwendige Aufwendungen trägt der Verein.

 

§ 6 Die Zuständigkeit des Vorstands

Der Vorstand ist für die Angelegenheiten des Vereins zuständig.
Er hat vor allem folgende Aufgaben:

  • Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Aufstellung der Tagesordnung.
  • Einberufung der Mitgliederversammlung.
  • Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
  • Aufstellung eines Haushaltsplanes für jedes Geschäftsjahr; Buchführung; Erstellung eines Jahresberichts
  • Abschluss und Kündigung von Arbeitsverträgen
  • Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Mitgliedern.
  • Der Vorstand ist verpflichtet, bei Bestehen eines Beirats dessen Meinung zu allen wichtigen Angelegenheiten des Vereins ein zu holen.

 

§ 7 Der Beirat

  1. Auf Beschluss des Vorstandes kann ein Beirat berufen werden. Dem Beirat unterliegt die Unterstützung des Vorstandes bei der Erfüllung der Vereinsaufgaben.
  2. Der Beirat besteht aus fünf Mitgliedern. Er wird auf die Dauer von drei Jahren, vom Tag der Wahl an gerechnet, von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes gewählt; er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Beirats im Amt.
  3. Dem Beirat können auch Nichtvereinsmitglieder angehören, falls dies durch besondere Sachkunde solcher Personen geboten oder erwünscht ist.
  4. Vorstandsmitglieder können nicht zugleich Mitglieder des Beirats sein.
  5. Der Beirat tritt auf Anforderung durch den Vereinsvorstand zusammen.
  6. Der Beirat muss einberufen werden, wenn mindestens zwei Beiratsmitglieder die Einberufung schriftlich vom Vorstand verlangen.
  7. Zu den Sitzungen des Beirats haben alle Vorstandsmitglieder Zutritt, auch das Recht zur Diskussion, jedoch kein Stimmrecht. Die Vorstandmitglieder sind von der Sitzung des Beirats zur verständigen.
  8. Die Sitzungen des Beirats werden vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden des Vereins geleitet. Ist auch dieser verhindert, leitet das Beiratsmitglieder die Sitzung, das am längsten dem Verein angehört. Im Zweifelsfall bestimmen die erschienen Beiratsmitglieder den Sitzungsleiter.

 

§ 8 Mitgliederversammlungen

  1. Die Ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Sie wird vom 1. Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, einberufen und geleitet. Die Einberufung hat mindestens 14 Tage vorher schriftlich zu erfolgen. Dabei ist die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung mitzuteilen.
  2. Die Ordentliche Mitgliederversammlung hat vor allem folgende Aufgaben: Kenntnisnahme des Berichts des Vorstandes über das zurückliegende Geschäftsjahr; Entlastung des Vorstandes; Wahl des Vorstandes und des Beirats sowie Benennung der zwei Kassenrevisoren; Festsetzung des Jahresbeitrages; Satzungsänderungen; Entscheidungen über die an die Ordentliche Mitgliederversammlung gestellten Anträge.
  3. Die Ordentliche Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienen beschlussfähig.
  4. Mitglieder können eine Vollmacht zur Vertretung in der Mitgliederversammlung ausstellen. Die Vollmacht darf nicht auf einen anderen übertragen werden.
  5. Die Ordentliche Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Satzungsänderungen entscheidet sie mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
  6. Der Vorstand ist berechtigt Außerordentliche Mitgliederversammlungen einzuberufen, wenn dies im Interesse des Vereins notwendig erscheint. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind ferner auf schriftlichen Antrag von einem Fünftel der Mitglieder innerhalb von vier Wochen nach Antragstellung einzuberufen. Der Antrag muss den Zweck und Gründe enthalten. Hinsichtlich der Art und Frist der Einberufung gilt §8 Abs. 1.
  7. Über Mitgliederversammlungen und die von ihnen gefassten Beschlüsse wird jeweils eine Niederschrift gefertigt, die vom Schriftführer und vom 1. Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Sie ist auf der nächsten Mitgliederversammlung von der Mehrheit der Anwesenden zu billigen. Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen.
  8. Eine Kassenrevision erfolgt jährlich durch zwei Revisoren, die in der Ordentlichen Mitgliederversammlung zu benennen sind. Die Revisoren sind bezüglich ihrer Aufgaben von Weisungen des Vorstandes und der Mitgliederversammlung unabhängig. Sie haben auch das Recht, die Tätigkeit des Vorstandes auf satzungsgemäßes Verhalten zu überprüfen. Sie beantragen ggf. Entlastung des Vorstandes in der Ordentlichen Mitgliederversammlung.

 

§ 9 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins ist nur möglich, wenn drei Viertel der anwesenden Mitglieder zustimmen und mindestens die Hälfte aller Mitglieder einen entsprechenden Antrag mindestens vier Wochen vor der Ordentlichen Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eingebracht haben.
  2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Fortfall seines bisherigen Zweckes sowie bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den ev.-luth. Kirchenkreis Buxtehude, der es unmittelbar und ausschließlich für kirchenmusikalische Zwecke zu verwenden hat.

 

§ 10 Hinweise

(1) Die vorstehenden Begrifflichkeiten, soweit sie sich auf Funktionsbezeichnungen beziehen, gelten auch für andere Geschlechter.

  1. Diese Bestimmung gilt sinngemäß ebenso für Protokolle, Niederschriften, Wahlunterlagen und Dokumente sonstiger Art des Vereins.
  2. Zur Erfüllung seiner Zwecke sucht der Verein die enge Zusammenarbeit mit anderen Vereinen oder Organen, die das Gemeindeleben von St. Petri Buxtehude und die Erhaltung der Infrastruktur der Kirchengemeinde fördern.

 

Die Satzung wurde am 26. November 2015 beschlossen durch folgende Gründungsmitglieder:

Peter Albers,
Karin Altenfelder,
Hans-Peter Groß,
Sybille Groß,
Barbara Hofmann,
Gesine Luiking,
Angelika Müller,
Karl-Bernhard Müller,
Heinz-Lothar Penner